Wettbewerb in Recht und Praxis, Kommentar – GeschGehG

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Das neue GeschGehG stellt in Umsetzung der Know-how-Richtlinie EU 2016/943 eine grundlegende Neuaufstellung des deutschen Regimes für den Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz dar. Bislang im Wesentlichen strafrechtlich in den §§ 17 ff. UWG, aber auch in zahlreichen anderen Gesetzen lediglich rudimentär geregelt, rückt der Schutz des Geschäftsgeheimnisses nun in ein eigenes Stammgesetz. Flankiert wird dies mit der Einfügung von für das deutsche Zivilprozessrecht weitgehend neuartigen Geheimnisschutzvorschriften, die es den Geheimnisinhabern erleichtern sollen, ihre Rechte auch gerichtlich durchzusetzen. Das Werk bietet eine tiefgehende Kommentierung des neuen Gesetzes. In der systematischen Einleitung werden die historische Entwicklung, die europarechtlichen Bezüge und die ökonomische Bedeutung…

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Das neue GeschGehG stellt in Umsetzung der Know-how-Richtlinie EU 2016/943 eine grundlegende Neuaufstellung des deutschen Regimes für den Betriebs- und Geschäftsgeheimnisschutz dar. Bislang im Wesentlichen strafrechtlich in den §§ 17 ff. UWG, aber auch in zahlreichen anderen Gesetzen lediglich rudimentär geregelt, rückt der Schutz des Geschäftsgeheimnisses nun in ein eigenes Stammgesetz. Flankiert wird dies mit der Einfügung von für das deutsche Zivilprozessrecht weitgehend neuartigen Geheimnisschutzvorschriften, die es den Geheimnisinhabern erleichtern sollen, ihre Rechte auch gerichtlich durchzusetzen. Das Werk bietet eine tiefgehende Kommentierung des neuen Gesetzes. In der systematischen Einleitung werden die historische Entwicklung, die europarechtlichen Bezüge und die ökonomische Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen sowie deren Verwertung im Rechtsverkehr beleuchtet. Der anschließende Abschnitt 1 erläutert in Anknüpfung an das bisherige Recht und die Vorgaben der Know-how-Richtlinie EU 2016/943 das neue materielle Recht des künftigen Rechtsschutzes: den sachlich begrenzten Anwendungsbereich des Gesetzes, alle zentralen Begriffe wie u.a. das Geschäftsgeheimnis, den Beteiligtenkreis der Inhaber und Rechtsverletzer mit ihren jeweiligen Handlungskompetenzen und -verboten sowie die generellen Haftungsfreistellungen für besonders benannte Akteure wie insbesondere den sog. \